Allgemeine Geschäftsbedingungen der IBBK GmbH und der von ihr betriebenen Begutachtungsstellen für Fahreignung
Aufgabenbereich
IBBK GmbH ist als Träger für Begutachtungsstellen für Fahreignung mit den bestehenden Begutachtungsstellen amtlich anerkannt. IBBK GmbH führt für Kunden behördlich angeordnete Fahreignungsbegutachtungen durch, die bundesweit von allen Behörden anerkannt werden. Wir erfüllen die Bedingungen, um forensisch gesicherte Screening Programme zum Nachweis von Drogen- und/oder Alkoholabstinenz durchführen zu können.
Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jeder Beauftragung der IBBK GmbH. Der Auftraggeber (nachfolgend: Kunde) erkennt bei Auftragserteilung die Geschäftsbedingungen der Begutachtungsstelle für Fahreignung der IBBK GmbH an. Alle Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Auftragsdurchführung
Grundsätzlich stehen die Leistungen der IBBK GmbH jedem Betroffenen zur Verfügung. Der Umfang der Begutachtung wird durch definierte Fragestellung(en) einer Behörde festgelegt. Abweichungen bedürfen des Einverständnisses des Kunden und der Behörde. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Auftragserfüllung folgt den gesetzlichen Vorgaben und dem Stand der Wissenschaft. Daraus folgt, dass IBBK GmbH Zusagen über eine ordnungsgemäße Durchführung treffen kann, jedoch nicht für ein bestimmtes Begutachtungsergebnis.
Fahreignungsgutachten und Drogen-/Alkoholfreiheitsnachweise werden immer in schriftlicher Form erstattet.
Fahreignungsgutachten werden immer in 2-facher Ausfertigung erstattet und immer ausschließlich an den Kunden versandt. Abweichungen bedürfen der besonderen Verfügung durch den Kunden.
Mitwirkung des Kunden
Kunden, die eine Fahreignungsbegutachtung beauftragen, erkennen ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an (Zahlung des für die Leistung in Rechnung gestellten Betrages, Beibringen erforderlicher Befunde und Belege, aktive Mitwirkung bei den medizinischen und psychologischen Untersuchungen).
Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen und Terminvereinbarung
Für die Auftragserfüllung werden die jeweils anfallenden Kosten in Abhängigkeit von der/den jeweiligen Fragestellung/en der anordnenden Fahrerlaubnisbehörde zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Bei mehreren Fragestellungen berechnen wir die aufwendigste Fragestellung vollständig und weitere Fragestellungen jeweils zu 50 % des erforderlichen Aufwands.
Mit der Zahlung des Rechnungsbetrages wird der Vertrag über die Durchführung der behördlich angeordneten Begutachtung wirksam und der Kunde erkennt damit die allgemeinen Geschäftsbedingungen der IBBK GmbH an.
Nach Zahlungseingang wird in Absprache mit dem Kunden ein Untersuchungstermin vereinbart.
Ggf. erforderliche zusätzliche Leistungen bedürfen der Zustimmung durch den Kunden und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Kann eine Fahreignungsbegutachtung ohne Verschulden der IBBK GmbH und ohne rechtzeitige (Terminabsage spätestens 3 Arbeitstage vor dem Untersuchungstermin) der zu untersuchenden Person am vereinbarten Termin nicht stattfinden, ist der für die Untersuchung berechnete Betrag dennoch fällig. Nicht angefallene Kosten für Drogenkontrollen am Untersuchungstag werden erstattet. Für einen neuen Untersuchungstermin müssen die entsprechenden Kosten erneut in Rechnung gestellt werden.
Kann eine Fahreignungsbegutachtung ohne Verschulden der IBBK GmbH und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am vereinbarten Termin nicht stattfinden, ist der für die Untersuchung berechnete Betrag dennoch fällig. Nicht angefallene Kosten für Drogenkontrollen am Untersuchungstag werden erstattet. Für einen neuen Untersuchungstermin müssen die entsprechenden Kosten erneut in Rechnung gestellt werden.
Kann eine Fahreignungsbegutachtung ohne Verschulden der IBBK GmbH am vereinbarten Termin nicht beendet werden, ist der für die Untersuchung berechnete Betrag dennoch fällig. Für die Fortsetzung einer dadurch unterbrochenen Untersuchung werden 50 % der ursprünglich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Kosten für Drogenkontrollen am Untersuchungstag bleiben davon unberücksichtigt.
Rechte bei Mängeln
Werden bei der Verwendung von Fahreignungsgutachten der IBBK GmbH gewährleistungsrelevante Mängel festgestellt, werden diese von IBBK GmbH kostenlos nachgebessert. Gewährleistungsrelevante Mängel an einem Gutachten muss der Kunde gegenüber der beauftragten Begutachtungsstelle für Fahreignung unverzüglich nach Feststellung reklamieren. IBBK GmbH sichert in jedem Fall eine geregelte Reklamationsprüfung zu.
Haftung
IBBK GmbH haftet gegenüber dem Kunden für durch IBBK GmbH verschuldete Schäden aus der Verletzung der ihr obliegenden vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen bei der Durchführung der Begutachtung und der Gutachtenfertigung. IBBK GmbH übernimmt eine Haftung für die vereinbarte Beschaffenheit von Gutachten, insbesondere, dass die Leistung für die Zwecke einer Behörde geeignet ist, nur dann, wenn die Leistung tatsächlich mangelhaft ist, Möglichkeiten der kostenlosen Nachbesserung nicht zu einer Beseitigung angezeigter Mängel geführt haben und IBBK GmbH insoweit ein Verschulden trifft.
Die Haftung besteht bis zu folgenden Höchstbeträgen: 2.000.000,00 € für Personenschäden, 1.000.000,00 € für Sachschäden, 100.000,00 € für Vermögensschäden.
IBBK GmbH hat Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten, die auf höherer Gewalt oder Ereignissen, welche die IBBK GmbH nicht zu vertreten hat, beruhen und welche die Erbringung der Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. IBBK GmbH ist berechtigt, die Erbringung der Leistungen um die Dauer der Behinderung aufzuschieben. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seinen Mitwirkungsverpflichtungen nach dem Vertrag nicht oder nicht vollständig nachkommt und hierdurch eine Erschwerung der Vertragserfüllung für IBBK GmbH eintritt. Schadensersatzansprüche, die nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen, verjähren nach drei Jahren ab Versand des Gutachtens an den Kunden (es gilt das Datum des Poststempels). Diese Regelung gilt nicht, soweit sie zur Verkürzung von gesetzlichen Gewährleistungsfristen führen würde.
Einsatz eines vereidigten Dolmetschers
Wenn für die ordnungsgemäße Durchführung der Fahreignungsbegutachtung der Einsatz eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers erforderlich ist, muss dieser von der Begutachtungsstelle der IBBK GmbH einbestellt werden. Die Kosten für den Dolmetscher/ Übersetzer trägt der Kunde.
Schweigepflicht, Datenschutz
Durch die amtliche Anerkennung ist IBBK GmbH auf allen Ebenen zum Datenschutz verpflichtet. Wenn von dieser Verpflichtung abgewichen werden soll, obliegt diese Entscheidung ausschließlich dem Kunden selbst und ist in schriftlicher Form als Entbindung von der Schweigepflicht zu dokumentieren.
Der Auftraggeber stimmt der zweckgebundenen Verarbeitung und Speicherung seiner Daten zum Zweck der Begutachtung und anderer Leistungen der IBBK GmbH zu.
Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden alle entsprechenden Daten vernichtet.
Sonstiges
Erfüllungsort ist der Ort der beauftragten Begutachtungsstelle, soweit dort Leistungen erbracht werden. In anderen Zusammenhängen ist der Erfüllungsort der Sitz des Trägers für Begutachtungsstellen für Fahreignung IBBK GmbH in Köln.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Auftragsbedingungen nicht rechtswirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen und Bedingungsteile. Die nicht rechtswirksame (Teil-)Bestimmung ist durch eine ihr inhaltlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommende (Teil-) Bestimmung zu ersetzen. Bei Nichteinigung der Parteien über eine neue (Teil-)Bestimmung kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.