Verkehrsauffälligkeiten/Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr – Spezielle Anforderungen
In § 11 FeV hat der Gesetzgeber verfügt:
„(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
[…]
4. bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeuges begangen wurde,
7. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, […]“
Zum Entscheidungshintergrund des Gesetzgebers
Man hat die Erfahrung gemacht, dass viele, die so aufgefallen sind, ihr Verhalten nicht ändern. Wenn also auch künftig damit gerechnet werden muss, dass es wieder zu Auffälligkeiten und damit zu Gefährdungen im Straßenverkehr kommen kann, darf die Behörde eine Fahrerlaubnis nicht belassen bzw. nicht neu erteilen.
Aus statistischen Untersuchungen weiß man aber, dass eben nicht alle wieder auffallen und damit kommen wir zum Aufgabenbereich der MPU. Gutachter sollen für die Behörde klären, ob Sie über die Auffälligkeit(en) ausreichend nachgedacht haben, ob die Auseinandersetzung zur Klärung der Ursachen geführt hat und ob es praktikable Vorsätze gibt, mit denen künftig eine regelkonforme Verkehrsteilnahme sichergestellt werden kann. Also bietet die Begutachtung die Möglichkeit, Argumente gegen die Eignungsbedenken in Erfahrung zu bringen und im Gutachten gegenüber der Behörde zu vermitteln.
Konkret heißt das, Gutachter sollen bei der MPU in Erfahrung bringen, ab wann und warum es überhaupt zu solchen Auffälligkeiten/Straftaten gekommen war und ggf. warum es wiederholt zu entsprechenden Auffälligkeiten gekommen war.
- Ab wann kam es zu Verkehrs- und/oder Aggressionsdelikten?
- Warum (äußere Einflüsse und persönliche Ursachen) kam es ab dann zu solchen Delikten?
- Welche Vorsätze – zur Vermeidung erneuter Delikte – hatte es zwischenzeitlich gegeben?
- Warum ist es trotzdem und ggf. wiederholt zu erneuten Delikten gekommen?
- Wenn früher Maßnahmen wie Aufbauseminare, Verkehrspsychologische Beratung nach § 71 FeV, Schulungskurse, etc. durchgeführt wurden, welchen Nutzen hatten sie?
- Wenn es danach erneut zu Delikten gekommen war, warum?
- Wenn Maßnahmen zur Aufarbeitung durchgeführt wurden, welchen Nutzen hatten sie?
- Wie wird künftig sichergestellt, dass es nicht wieder zu entsprechenden Delikten kommen wird?
Wie Sie feststellen können, was Sie verändern müssen!
Wenn Sie genau in sich hineinhorchen und vielleicht auch noch berücksichtigen, was andere Menschen Ihnen vielleicht immer mal wieder gesagt haben, dann haben Sie möglicherweise eine erste Idee, was Sie ändern sollten.
Die Meinung von anderen Menschen, denen Sie etwas bedeuten, kann also wichtige Hinweise für Sie bringen. Spezialisierte Ansprechpartner finden Sie auch bei Diplom-Psychologen/Psychologen (M.Sc.), die sich auf Verkehrspsychologie spezialisiert haben.
Warum ist die Unterstützung durch einen Spezialisten nützlich? Wir haben außerdem die Erfahrung gemacht, dass solche Veränderungen bei unseren Kunden mit der Unterstützung durch Spezialisten schneller und effektiver sind.
Für uns ist es aber nicht wichtig, wodurch (ausschließlich eigene Erkenntnis oder Unterstützung durch eine verkehrspsychologische Maßnahme) Sie für sich erkannt haben, was Sie ändern müssen. Wichtig ist, dass Sie für sich zu einer richtigen Entscheidung gekommen sind.