Betäubungsmittel / Drogenkonsum – Spezielle Anforderungen
Der Gesetzgeber schreibt eine MPU zum Thema Betäubungsmittel vor,
- wenn es Hinweise auf Drogenkonsum gibt
- bei einer Verkehrsauffälligkeit unter Einfluss von Betäubungsmitteln
Man geht davon aus, dass bei solchen Auffälligkeiten die Gefahr besteht, dass Drogenkonsum und eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr getrennt werden können.
Gutachter sollen bei der MPU in Erfahrung bringen, ab wann und warum es zum Drogenkonsum gekommen war, der letztlich zur Auffälligkeit geführt hatte.
- Ab wann wurden welche Drogen konsumiert?
- Wie oft wurden welche Drogen im Laufe der Zeit konsumiert?
- Wurden verschiedene Drogen (ggf. auch Alkohol) gleichzeitig konsumiert?
- Wie oft wurde zu der Zeit Alkohol getrunken und wie viel?
Darüber hinaus muss geklärt sein,
- warum es zum Drogenkonsum gekommen ist
- warum der Drogenkonsum fortgesetzt wurde, ggf. trotz einer ersten Auffälligkeit
- warum es zu einer Steigerung oder Veränderung des Drogenkonsums gekommen war
Bei der Begutachtung müssen wir auch prüfen, wie weit sich eine Drogenbeziehung entwickelt hatte.
Damit ist gemeint,
- ob eine Drogenabhängigkeit entstanden war,
- ob eine fortgeschrittene Drogenproblematik vorgelegen hatte oder
- ob eine Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik vorgelegen hatte
- ob ausschließlich ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorgelegen hatte
Von einer Drogenabhängigkeit müssen Gutachter ausgehen, wenn Sie bereits eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare (in der Regel suchttherapeutisch unterstützte) Maßnahme durchgeführt haben.
Bei einer Drogenabhängigkeit müssen wir feststellen können, dass eine angemessene Problembewältigung zu einer stabilen Abstinenz geführt hat. Es muss auch Alkoholabstinenz gefordert werden.
Von einer fortgeschrittenen Drogenproblematik müssen Gutachter ausgehen, wenn ein missbräuchlicher Konsum von Suchtstoffen (Substanzmissbrauch nach DSM-V), ein polyvalentes Konsummuster (verschiedene Drogen, auch gleichzeitig) oder der Konsum hoch suchtpotenter Drogen vorgelegen hatte. Bitte beachten Sie, dass auch bei einem ausschließlich auf Cannabis begrenzten Drogenkonsum von einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ausgegangen werden muss, wenn der Konsum auch die Funktion hatte, z. B. Belastungen besser ertragen zu können.
Von einer Drogengefährdung müssen Gutachter ausgehen, wenn häufiger oder gewohnheitsmäßig ausschließlich Cannabis konsumiert wurde und/oder nur gelegentlich eine Droge mit einer höheren Suchtpotenz und Gefährlichkeit als Cannabis.
Von einem ausschließlich gelegentlichen Cannabiskonsum können Gutachter ausgehen, wenn tatsächlich keine Hinweise für eine andere Problematik sprechen.
Wie Sie feststellen können, was Sie verändern müssen!
Wenn Sie genau in sich hineinhorchen und vielleicht auch noch berücksichtigen, was andere Menschen Ihnen vielleicht immer mal wieder gesagt haben, dann haben Sie möglicherweise eine erste Idee, was Sie ändern sollten.
Die Meinung von anderen Menschen, denen Sie etwas bedeuten, kann also wichtige Hinweise für Sie bringen. Spezialisierte Ansprechpartner finden Sie auch bei den Drogenberatungsstellen oder bei Diplom-Psychologen/Psychologen (M.Sc.), die sich vor allem mit Verkehrspsychologie beschäftigen.
Für uns ist es nicht wichtig, wodurch (ausschließlich eigene Erkenntnis oder Unterstützung durch eine verkehrspsychologische Maßnahme) Sie für sich erkannt haben, was Sie ändern müssen. Wichtig ist, dass Sie für sich zu einer richtigen Entscheidung gekommen sind. Für viele Menschen ist es dabei wichtig, sich von Spezialisten Unterstützung zu holen, weil vier Augen eben mehr sehen als zwei. Wir haben außerdem die Erfahrung gemacht, dass solche Veränderungen bei unseren Kunden mit der Unterstützung durch Spezialisten schneller und effektiver sind.
So oder so:
Sie brauchen einen Überblick über ihren früheren Drogenkonsum und sollten inzwischen ausreichend lange auf Drogen verzichten.
Und dann sollten Sie uns das auch alles mitteilen, damit wir es im Gutachten für die Fahrerlaubnisbehörde darlegen können.
Zur Dauer von Abstinenznachweisen bei Drogenabhängigkeit:
- nach Abschluss einer stationären oder ambulanten Entwöhnung 12 Monate (Nachsorgekontakte zählen nicht zur Entwöhnungszeit).
- wurde keine Therapie durchgeführt, muss die Abstinenz über 15 Monate nachgewiesen werden
- bei Hinweisen auf eine zusätzliche Alkoholproblematik in der Vergangenheit, die in Zusammenhang mit dem Drogenmissbrauch stand, muss zumindest für 6 Monate vor der Begutachtung auch Alkoholabstinenz nachgewiesen werden
Zur Dauer von Abstinenznachweisen bei fortgeschrittener Drogenproblematik:
- 12 Monate nach Abschluss einer suchttherapeutischen Maßnahme, einer Psychotherapie oder einer anderen fachlich qualifizierten Intervention
- wurde keine Maßnahme durchgeführt, muss die Abstinenz über 15 Monate nachgewiesen werden
- bei Hinweisen auf eine zusätzliche Alkoholproblematik in der Vergangenheit, die in Zusammenhang mit dem Drogenmissbrauch stand, muss zumindest für 6 Monate vor der Begutachtung auch Alkoholabstinenz nachgewiesen werden
Zur Dauer von Abstinenznachweisen bei Drogengefährdung:
- i. d. R. 6 Monate
- bei regelmäßigem Cannabiskonsum über Jahre: 12 Monate
Beachten Sie bitte
- Zwischen dem Vertragsende über Abstinenznachweise und dem MPU-Termin sollen nicht mehr als 4 Monate vergangen sein.
- Wenn mehr als 4 Monate vergangen sind, dann muss noch ein aktueller Abstinenznachweis geführt werden, um die Abstinenz bestätigen zu können (Urinanalyse mit 3 Kontrollen in 4 Monaten oder eine Haaranalyse eines 3 cm langen Segments).
Laborbefunde
Für Drogenabstinenz bestehen Nachweismöglichkeiten im Urin und Haar.
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Urin-Drogenscreening am Tag der Begutachtung: Bei einer Begutachtung wegen Drogen wird am Untersuchungstag immer ein Drogenscreening im Urin als ergänzende Bestätigung einer bereits im Vorfeld hinreichend plausibel belegten Drogenabstinenz durchgeführt. Das gehört zum Untersuchungsumfang.
Bitte beachten Sie, dass eine Haaranalyse als Drogenfreiheitsnachweis jeweils nur über 6 cm (= 6 Monate) anerkannt werden kann. Das heißt, für einen Drogenfreiheitsnachweis über 1 Jahr müssen 2 Haaranalysen im Abstand von 6 Monaten durchgeführt werden.
Es kann sein, dass Drogen auch längere Zeit nach einem letzten Konsum im Haar nachweisbar sind. Klären Sie deshalb, ob man mit einer Haaranalyse bei Ihnen für die Vergangenheit Drogenfreiheit nachweisen kann!
Um den Abstinenznachweis sicher in ihrem Gutachten verwerten zu können, müssen diese nach den Kriterien der Chemisch-Toxikologischen Untersuchung (CTU) durchgeführt werden.
Sie können solche Abstinenznachweise vor einer MPU bei den Begutachtungsstellen von IBBK GmbH durchführen lassen.